Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 332; Geltung ab 05.12.2023, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Dezember 2023 UStZustV § 1, mWv. 1. Dezember 2023 § 1

§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2023

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 16 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Berlin Neukölln" durch die Wörter „Berlin International" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 Buchstabe a wird das Wort „Hameln" durch das Wort „Hameln-Holzminden" ersetzt.

3.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ändert sich durch eine landesrechtliche Regelung nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bezeichnung oder die organisatorische Zuordnung eines der in Absatz 1 genannten Finanzämter, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten von den Absätzen 1 und 2 abweichende, der landesrechtlichen Regelung entsprechende Zuordnungen vornehmen."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UStZustVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStZustVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 UStZustVÄndV
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung der Verordnung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Dezember 2023 in ...


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