§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2023
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 16 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Berlin Neukölln" durch die Wörter „Berlin International" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 Buchstabe a wird das Wort „Hameln" durch das Wort „Hameln-Holzminden" ersetzt.
- 3.
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ändert sich durch eine landesrechtliche Regelung nach
§ 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bezeichnung oder die organisatorische Zuordnung eines der in Absatz 1 genannten Finanzämter, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten von den Absätzen 1 und 2 abweichende, der landesrechtlichen Regelung entsprechende Zuordnungen vornehmen."