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Änderung § 2 KoStrukStatG vom 04.03.2021

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§ 2 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 2 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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