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Änderung § 3 KoStrukStatG vom 01.01.2026

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§ 3 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 3 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

1. den Wert

a) der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,

(Text alte Fassung)

b) der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände;

(Text neue Fassung)

b) der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;

2. die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;

3. die beschäftigten Personen.

(2) 1 Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. 2 In den Wirtschaftszweigen 'Arztpraxen für Allgemeinmedizin' und 'Facharztpraxen' wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. 3 Im Wirtschaftszweig 'Zahnarztpraxen' wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.



(heute geltende Fassung)