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Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (StatAnpG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2026 KoStrukStatG § 1, § 3

Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie „Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien" werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:

1.
86.21.0 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin,

2.
86.22.0 - Facharztpraxen,

3.
86.23.0 - Zahnarztpraxen,

4.
86.93.0 - Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien."

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe „Sachanlagen" die Angabe „und immaterielle Vermögensgegenstände" gestrichen.

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