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Änderung § 1 KoStrukStatG vom 01.01.2026

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§ 1 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 1 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) 1 In den Wirtschaftsbereichen 'Arzt- und Zahnarztpraxen' sowie 'Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten' werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. 2 Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. 3 Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung:

1. 86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,

2. 86.22.0 Facharztpraxen,

3. 86.23.0 Zahnarztpraxen,

4. 86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

(Text neue Fassung)

(1) In den Wirtschaftsbereichen 'Arzt- und Zahnarztpraxen' sowie 'Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien' werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:

1. 86.21.0 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin,

2. 86.22.0 - Facharztpraxen,

3. 86.23.0 - Zahnarztpraxen,

4. 86.93.0 - Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

(4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.



(heute geltende Fassung)