Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)

G. v. 12.05.1959 BGBl. I S. 245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-3 Wirtschaftsstatistik
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§ 1
§ 2 (aufgehoben)
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie „Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten" werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. 2Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. 3Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung:

1.
86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,

2.
86.22.0 Facharztpraxen,

3.
86.23.0 Zahnarztpraxen,

4.
86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

(4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 4. März 2021

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§ 2 (aufgehoben)


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 4. März 2021

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§ 3


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

1.
den Wert

a)
der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,

b)
der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände;

2.
die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;

3.
die beschäftigten Personen.

(2) 1Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. 2In den Wirtschaftszweigen „Arztpraxen für Allgemeinmedizin" und „Facharztpraxen" wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. 3Im Wirtschaftszweig „Zahnarztpraxen" wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 4. März 2021

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§ 4



Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.

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§ 5


§ 5 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. 3Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 7 Prozent der Gesamtzahl der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.

(3) 1Für Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. 2In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn die in Satz 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet haben. 3Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 4. März 2021

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§ 6


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze G. v. 21. Juli 2016 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 27. Juli 2016

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§ 7



Die Kostenstrukturstatistik wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

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§ 8


§ 8 hat 1 frühere Fassung

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales G. v. 25. April 2007 BGBl. I S. 594 m.W.v. 5. Mai 2007

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§ 9


§ 9 hat 1 frühere Fassung

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales G. v. 25. April 2007 BGBl. I S. 594 m.W.v. 5. Mai 2007

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§ 10



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



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