§ 2 Absatz 5 der Patentanwaltsverzeichnisverordnung vom
17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219, 5227) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „sowie eine E-Mail-Adresse" durch ein Komma und die Wörter „eine E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung eines elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs" ersetzt.
- 2.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach im Sinne des Satzes 1 stehen andere Postfächer im Sinne des § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 5 der Zivilprozessordnung gleich."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2023.