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Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes (StromStGBek k.a.Abk.)

B. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 364
Geltung ab 16.12.2023; FNA: 612-30-3-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 16. Dezember 2023 StromStG § 9

Nach § 9 Absatz 9 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen, soweit Strom aus

1.
Biomasse in Form von

a)
flüssigen Brennstoffen,

b)
festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder

c)
gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder

2.
Klär- und Deponiegas

erzeugt wird.


Schlussformel



Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag Weihs