§ 1 Absatz 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom
29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015 V1), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „4.176 Euro" durch die Angabe „4.319 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 wird die Angabe „2.784 Euro" durch die Angabe „2.879 Euro" ersetzt.
§ 1 Absatz 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „4.319 Euro" durch die Angabe „4.461 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 wird die Angabe „2.879 Euro" durch die Angabe „2.974 Euro" ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.