(1) Schiffe mit mehr als 75 Personen sind bei Reisen in der Mittleren und Großen Fahrt sowie bei Probefahrten mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
(2) Schiffe mit mehr als 100 Arbeitnehmern an Bord sind bei Reisen in der Kleinen Fahrt von mehr als 3 Tagen Dauer mit einem Schiffsarzt zu besetzen.
(3) Übersteigt die Zahl der Personen 800, so muß ein zweiter Schiffsarzt an Bord sein.
(4) Der Schiffsarzt muß zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein und ausreichende Kenntnisse für die Tätigkeit als Schiffsarzt der Behörde nachweisen. Er hat sich vor der Anmusterung rechtzeitig bei der Behörde vorzustellen und seine Approbationsurkunde sowie das Zeugnis nach §
81 des
Seemannsgesetzes vorzulegen. Die Behörde stellt eine Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schiffsarzt erfüllt sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221