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Anlage Teil A - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Anlage Teil A (zu § 2 Abs. 1)


Anlage Teil A hat 1 frühere Fassung

Kauffahrteischiffe, Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassene Schlauchboote sind mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge nach der Anlage Teil B wie folgt auszurüsten:

1.
Kauffahrteischiffe (mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge)

a)
in der Mittleren und Großen Fahrt:
-
bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
-
bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2

b)
in der Kleinen Fahrt:
-
bis zu 20 Personen Verzeichnis B

c)
in der Nationalen und Küstenfahrt:
-
bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1
-
bis zu 10 Personen Verzeichnis C 2

2.
Fischereifahrzeuge

a)
in der Großen Hochseefischerei:
-
bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
-
bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2

b)
in der Kleinen Hochseefischerei:
-
bis zu 20 Personen Verzeichnis B

c)
in der Küstenfischerei:
-
bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1

3.
Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboot zugelassene Schlauchboote Verzeichnis CR

4.
In allen Fahrtgebieten ist bei Abweichungen von den für das Verzeichnis angegebenen Personenzahlen durch Ergänzung oder Anpassung des vorgeschriebenen Verzeichnisses entsprechend dem Einsatzgebiet, der Fahrtdauer und der Personenzahl nach näherer Bestimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft auszurüsten.

5.
Auf allen Schiffen, die gemäß § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, muss eine zusätzliche Ausrüstung mitgeführt werden, die die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft festlegt.





 

Frühere Fassungen von Anlage Teil A Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.09.2007Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
vom 05.09.2007 BGBl. I S. 2221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.