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Änderung Anlage Teil A Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
Anlage Teil A n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221

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Anlage Teil A


(Text neue Fassung)

Anlage Teil A (zu § 2 Abs. 1)


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Anlageband zum Bundesgesetzbl. I Nr. 38 vom 29. April 1972



Kauffahrteischiffe, Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassene Schlauchboote sind mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge nach der Anlage Teil B wie folgt auszurüsten:

1. Kauffahrteischiffe (mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge)

a) in der Mittleren und Großen Fahrt:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
- bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2

b) in der Kleinen Fahrt:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis B

c) in der Nationalen und Küstenfahrt:
- bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1
- bis zu 10 Personen Verzeichnis C 2

2. Fischereifahrzeuge

a) in der Großen Hochseefischerei:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
- bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2

b) in der Kleinen Hochseefischerei:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis B

c) in der Küstenfischerei:
- bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1

3. Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboot zugelassene Schlauchboote Verzeichnis CR

4. In allen Fahrtgebieten ist bei Abweichungen von den für das Verzeichnis angegebenen Personenzahlen durch Ergänzung oder Anpassung des vorgeschriebenen Verzeichnisses entsprechend dem Einsatzgebiet, der Fahrtdauer und der Personenzahl nach näherer Bestimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft auszurüsten.

5. Auf allen Schiffen, die gemäß § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, muss eine zusätzliche Ausrüstung mitgeführt werden, die die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft festlegt.