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Änderung Anlage Teil C Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 13.09.2007

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Anlage Teil C a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.09.2007 geltenden Fassung
Anlage Teil C n.F. (neue Fassung)
in der am 13.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221

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Anlage Teil C


(Text neue Fassung)

Anlage Teil C (zu § 22)


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Anlageband zum Bundesgesetzbl. I Nr. 38 vom 29. April 1972



Muster

- Buch in festem Einband mit laufend nummerierten Seiten im Format DIN A4 -


(Titelblatt)
---

Betäubungsmittelbuch für Kauffahrteischiffe

Schiff:...

Reeder:...

Heimathafen:...

Ausrüstung nach Verzeichnis:...

Beginn der Eintragungen:...


(Rückseite des Titelblattes)
---

Anleitung
zum Ausfüllen der Kopfleisten der Blätter des Betäubungsmittelbuches.

1. Die Blätter sind laufend durchzunummerieren.

2. Die Nummern des Verzeichnisses über die Ausrüstung sowie der Gehalt an wirksamer Substanz des Betäubungsmittels je Ampulle sind gemäß nachstehender Angabe einzutragen.


Lfd. Nr.
des Ver-
zeichnisses | Bezeichnung
des Betäubungs-
mittels | Zubereitung | Gehalt an wirksamer
Substanz je Ampulle

5.08
27.17 | Morphinhydro-
chlorid | Ampullen | 10 mg (= 0,010g)


3. Als Name des Betäubungsmittels ist der Arzneimittelname (Präparatename) anzugeben. Für unterschiedliche Präparate sind gesonderte Seiten vorzusehen.


(Eintragungsblatt)
---

Betäubungsmittelbuch Blatt:...

Name des Betäubungsmittels:...

Nr. des Verzeichnisses:...

Gehalt an wirksamer Substanz je Ampulle:...

Sollbestand nach Verzeichnis der Anlage Teil B:...


restliche Teile dieser Anlage siehe Anlageband zu BGBl.
I Nr. 38 vom 29. April 1972


 
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