Änderung § 34a WPG vom 17.03.2026

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§ 34a WPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 34a WPG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
 

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§ 34a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34a Übergangsbestimmung


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1 § 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. 2 Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 



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