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§ 34a - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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§ 34a Übergangsbestimmung



1§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. 2Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 34a WPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2026Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34a WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34a WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 8 KRITISDachGEG Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 34 die folgende Angabe eingefügt: „ § 34a Übergangsbestimmung". 2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ... 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes" ersetzt. 3. Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt: „§ 34a Übergangsbestimmung § 11 ... 3. Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt: „ § 34a Übergangsbestimmung § 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf ...