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Änderung § 26 WPG vom 29.07.2026
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| § 26 WPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 26 WPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 10 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes treffen. 2 Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander kann die planungsverantwortliche Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu bestimmte Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet treffen. 2 Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen. |
(2) Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht. (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bleiben unberührt. | |
(4) 1 Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. 2 Sofern ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten Wärmeplan im Sinne des § 71 Absatz 8 Satz 3 oder des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes gleich. 3 Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach § 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat. 4 Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung nach Absatz 1 bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen. | (4) 1 Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. 2 Sofern ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten Wärmeplan gleich. 3 Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach § 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur dann treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat. 4 Die planungsverantwortliche Stelle kann für die Entscheidung nach Absatz 1 bei Bedarf ergänzende Ermittlungen heranziehen. |
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