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Abschnitt 1 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)


Teil 2 Wärmeplanung und Wärmepläne

Abschnitt 1 Pflicht zur Wärmeplanung

§ 4 Pflicht zur Wärmeplanung



(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.

(2) 1Wärmepläne sind zu erstellen

1.
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, sowie

2.
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024.100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.

2§ 5 bleibt unberührt.

(3) 1Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 22 vorsehen. 2Die Länder können vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.

(4) 1Befinden sich in Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der Wärmeplanung auszunehmen. 2Eine Aufnahme dieser Liegenschaften in die Wärmeplanung kann nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beziehungsweise für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen erfolgen.


§ 5 Bestehender Wärmeplan



(1) 1Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. 2Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) 1Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn

1.
am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,

2.
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und

3.
die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.

2Die wesentliche Vergleichbarkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans

1.
Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder

2.
nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.

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