Änderung § 45 MinStG vom 24.12.2025

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§ 45 MinStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 45 MinStG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Erfasste Steuern


(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes

1. Steuern vom Einkommen oder Ertrag der Geschäftseinheit, die im Jahresabschluss der Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer anderen Geschäftseinheit, an der die Geschäftseinheit eine Eigenkapitalbeteiligung hält, ausgewiesen sind,

2. Steuern auf Gewinnausschüttungen, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf betriebsfremde Aufwendungen der Geschäftseinheit, die im Rahmen eines zulässigen Ausschüttungssteuersystems erhoben werden,

3. Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden, und

4. Steuern, die in Bezug auf das Eigenkapital der Geschäftseinheit erhoben werden, einschließlich der Steuern, die sowohl auf der Grundlage vom Einkommen oder Ertrag als auch vom Eigenkapital der Geschäftseinheit erhoben werden.

(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung erhoben werden,

(Text alte Fassung)

2. unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern und

3.
Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen.

(Text neue Fassung)

2. Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen; sofern die Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr bereits einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet,

3.
unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oder

4.
Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen.




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