Abschnitt 1 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Teil 2 Ergänzungssteuer
Abschnitt 1 Primärergänzungssteuer
§ 8 Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft
§ 9 Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag
§ 10 Minderung des Primärergänzungssteuerbetrags

Teil 2 Ergänzungssteuer

Abschnitt 1 Primärergänzungssteuer

§ 8 Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft


§ 8 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Für eine nach § 1 steuerpflichtige oberste Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe des ihr zuzurechnenden Anteils am Steuererhöhungsbetrag dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr (Primärergänzungssteuerbetrag).

(2) 1Für jede nach § 1 steuerpflichtige zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags. 2Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt oder

2.
eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt, welche unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der zwischengeschalteten Muttergesellschaft im Sinne des Satzes 1 hält.

(3) 1Für jede nach § 1 steuerpflichtige in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags. 2Satz 1 gilt nicht für Muttergesellschaften, an denen eine andere in Teileigentum stehende Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe, die einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt, unmittelbar oder mittelbar alle Eigenkapitalanteile hält.

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§ 9 Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag


§ 9 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit entspricht dem nach Teil 5 dieses Gesetzes für diese Geschäftseinheit berechneten Steuererhöhungsbetrag multipliziert mit der Einbeziehungsquote der Muttergesellschaft für diese Geschäftseinheit für das betreffende Geschäftsjahr.

(2) Die Einbeziehungsquote wird wie folgt ermittelt:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 397 S. 397 S. 15)


In den Fällen, in denen die Muttergesellschaft die Primärergänzungssteuerregelung gegen sich selbst anwendet, beträgt die Einbeziehungsquote 100 Prozent.

(3) 1Der Minderungsbetrag ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinns, der nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards anderen Beteiligten zuzurechnen wäre, wenn der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit ihrem Mindeststeuer-Gewinn entspräche und

1.
die Muttergesellschaft einen Konzernabschluss nach diesem Rechnungslegungsstandard aufzustellen hätte (hypothetischer Konzernabschluss),

2.
die Muttergesellschaft über eine Kontrollbeteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit verfügen würde, sodass diese nach den allgemeinen Konsolidierungsgrundsätzen in den hypothetischen Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen würde,

3.
der gesamte Mindeststeuer-Gewinn der niedrig besteuerten Geschäftseinheit durch Geschäftsvorfälle mit Personen veranlasst wäre, die nicht der Unternehmensgruppe angehören, und

4.
alle nicht unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit von Personen gehalten werden, die nicht der Unternehmensgruppe angehören.

2Bei transparenten Einheiten umfasst der Mindeststeuer-Gewinn keine Erträge, die nach § 43 Absatz 1 einem Gesellschafter zuzurechnen sind, der nicht der Unternehmensgruppe angehört.

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§ 10 Minderung des Primärergänzungssteuerbetrags


§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert

1Bei einer im Inland belegenen Muttergesellschaft, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum befindliche Muttergesellschaft hält, die nicht von der Mindeststeuer aufgrund von § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder einer entsprechenden Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets ausgenommen ist (nachgeordnete Muttergesellschaft), mindert sich der Primärergänzungssteuerbetrag nach § 8 um die von einer nachgeordneten Muttergesellschaft aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhobene Steuer. 2Der Ermäßigungsbetrag nach Satz 1 entspricht höchstens dem Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit nach § 9.



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