Abschnitt 2 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Teil 6 Unternehmensumstrukturierungen und Beteiligungsstrukturen
Abschnitt 2 Veränderungen der Unternehmensgruppe
§ 64 Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten
§ 65 Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten
§ 66 Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden

Teil 6 Unternehmensumstrukturierungen und Beteiligungsstrukturen

Abschnitt 2 Veränderungen der Unternehmensgruppe

§ 64 Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten


§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die beitretende oder austretende Geschäftseinheit gilt im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts als zu der Unternehmensgruppe zugehörig, welche im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1.
Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag und die angepassten erfassten Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit werden im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts bei der jeweiligen Unternehmensgruppe nur insoweit berücksichtigt, als diese im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft berücksichtigt wurden.

2.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und die angepassten erfassten Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit auf der Grundlage der historischen Buchwerte ihrer Vermögenswerte und Schulden bestimmt.

3.
Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten (§ 59) der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit nur die im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten berücksichtigt.

4.
Bei der Berechnung der Buchwerte der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte (§ 60) der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit erfolgt für das Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts eine zeitanteilige Anpassung entsprechend dem Zeitraum, in dem die Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe angehörte.

5.
Mit Ausnahme des latenten Steueranspruchs aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts (§ 51) werden die aktiven und passiven latenten Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe in der gleichen Weise und im gleichen Umfang berücksichtigt als ob die erwerbende Unternehmensgruppe diese Geschäftseinheit bereits zum Zeitpunkt des Entstehens dieser aktiven und passiven latenten Steuern beherrschte.

6.
Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind von der veräußernden Unternehmensgruppe für Zwecke des § 50 Absatz 4 als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe für Zwecke des § 50 Absatz 4 als im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 2 ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu behandeln.

7.
Ist die beitretende oder austretende Geschäftseinheit eine Muttergesellschaft und im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts mindestens zu zwei Unternehmensgruppen zugehörig, wendet sie die Bestimmungen der Primärergänzungssteuerregelung gesondert auf die ihr zuzurechnenden Anteile an dem Steuererhöhungsbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten an, die für jede dieser Unternehmensgruppen identifiziert wurden.

(3) 1Für Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine beitretende Geschäftseinheit eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit in einem Geschäftsjahr einer Unternehmensgruppe angehört. 2Dies gilt sinngemäß, wenn die Geschäftseinheit selbst zur obersten Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe wird. 3Eine austretende Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit nicht mehr einer Unternehmensgruppe angehört.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 65 Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten


§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Veräußerung oder der Erwerb einer Kontrollbeteiligung an einer beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit gilt als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheit belegen ist, oder im Fall einer steuertransparenten Einheit das Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die Vermögenswerte befinden, den Erwerb oder die Veräußerung dieser Kontrollbeteiligung in gleicher oder ähnlicher Weise behandelt wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen den steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer belegt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 66 Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden


§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt (übertragende Geschäftseinheit), bezieht die Gewinne oder Verluste der Übertragung in die Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts ein. 2Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Schulden erwirbt (übernehmende Geschäftseinheit), übernimmt bei der Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts die Buchwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden, die auf der Grundlage der von der obersten Muttergesellschaft im Konzernabschluss angewandten Rechnungslegungsstandards ermittelt wurden. 3§ 21 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass

1.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden außer Ansatz bleibt und

2.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts der übernehmenden Geschäftseinheit die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (Buchwertfortführung).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, die zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten bei der übertragenden Geschäftseinheit führt, dass

1.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts der übertragenden Geschäftseinheit ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt wird und

2.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts der übernehmenden Geschäftseinheit die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden, wobei die Buchwerte nach den lokalen Steuervorschriften für die übernehmende Geschäftseinheit angepasst werden, um die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste entsprechend abzubilden.

(4) Setzt eine Geschäftseinheit in ihrem Belegenheitsstaat aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert an, ist auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit

1.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts der Geschäftseinheit ein Gewinn- oder Verlustbetrag für jeden ihrer Vermögenswerte und jede ihrer Schulden einzubeziehen, der

a)
der Differenz zwischen dem für Rechnungslegungszwecke ermittelten Buchwert unmittelbar vor dem Datum des auslösenden Ereignisses für die Steueranpassung (auslösendes Ereignis) und dem beizulegenden Zeitwert unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis entspricht und

b)
um die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste gemindert oder erhöht wird, die in Zusammenhang mit dem auslösenden Ereignis entstehen,

2.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für die nach dem auslösenden Ereignis endenden Geschäftsjahre der für Rechnungslegungszwecke ermittelte beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden,

3.
im Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust der Geschäftseinheit der Gesamtsaldo der nach Nummer 1 ermittelten Beträge zu berücksichtigen, und zwar entweder

a)
indem im Geschäftsjahr des auslösenden Ereignisses der Gesamtsaldo in voller Höhe angesetzt wird oder

b)
indem im Geschäftsjahr des auslösenden Ereignisses und in den vier darauffolgenden Geschäftsjahren jeweils ein Fünftel des Gesamtsaldos angesetzt wird; scheidet die Geschäftseinheit in diesem Zeitraum aus der Unternehmensgruppe aus, ist der verbleibende Betrag in voller Höhe im Geschäftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.

(5) Für Zwecke der Absätze 2, 3 und 6 ist eine Mindeststeuer-Reorganisation eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes oder eine Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall, bei der oder dem

1.
die Gegenleistung für die Übertragung der Vermögenswerte ganz oder zu einem erheblichen Teil aus der Ausgabe von Kapitalanteilen durch die erwerbende Geschäftseinheit oder einer ihr nahestehenden Person im Sinne des Artikels 5 Absatz 8 des OECD-Musterabkommens besteht oder im Fall einer Liquidation aus Kapitalanteilen der liquidierten Geschäftseinheit oder, wenn keine Gegenleistung vorliegt, die Ausgabe eines Kapitalanteils keine wirtschaftliche Bedeutung hätte, und

2.
der gesamte oder ein Teil des Gewinns oder Verlusts der übertragenden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten nicht besteuert worden ist und

3.
die steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der übernehmenden Geschäftseinheit verlangen, dass die übernehmende Geschäftseinheit die steuerpflichtigen Einkünfte nach der Übertragung oder dem Erwerb auf Grundlage der steuerlichen Buchwerte der Vermögenswerte der übertragenden Geschäftseinheit berechnet, angepasst um etwaige nicht begünstigte Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit der Übertragung oder dem Erwerb.

(6) 1Für Zwecke der Absätze 3 bis 5 ist ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust ein besteuerter Gewinn oder Verlust der übertragenden Geschäftseinheit, der aus einer Mindeststeuer-Reorganisation resultiert. 2Ist der in der Rechnungslegung ausgewiesene Gewinn oder Verlust aus der Umstrukturierung geringer als der Gewinn oder Verlust nach Satz 1, ist dieser Betrag als nicht begünstigter Gewinn oder Verlust zu berücksichtigen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed