Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Mindeststeuergesetz (MinStG)


Teil 7 Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften, Ausschüttungssystemen und Investmenteinheiten

Abschnitt 1 Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften

§ 69 Transparente oberste Muttergesellschaft



(1) 1Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, wird um den betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Gewinn gekürzt, der auf die Gesellschafter der Eigenkapitalbeteiligung entfällt, vorausgesetzt,

1.
der Gesellschafter der jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung ist für einen Veranlagungszeitraum, der spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Unternehmensgruppe endet, steuerpflichtig und

a)
unterliegt im Hinblick auf den vollen ihm zugewiesenen betragsmäßigen Anteil einem nominalen Steuersatz, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder

b)
nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Summe aus den angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und den Steuern des Gesellschafters der Eigenkapitalbeteiligung in Bezug auf seinen betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Gewinn (Gewinnanteil) mindestens dem Betrag entspricht, der sich ergibt, wenn man den Gewinnanteil mit dem Mindeststeuersatz multipliziert, oder

2.
der Gesellschafter der jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung ist eine natürliche Person und hält Eigenkapitalbeteiligungen, die zusammengenommen einen Anspruch auf höchstens 5 Prozent der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermitteln oder

3.
der Gesellschafter der jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung ist eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine Pensionseinheit, ist im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft belegen und hält Eigenkapitalbeteiligungen, die zusammengenommen einen Anspruch auf höchstens 5 Prozent der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermitteln.

2Eine transparente Einheit, die ihren Mindeststeuer-Gewinn kürzt, hat den Betrag ihrer erfassten Steuern, berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte in demselben Verhältnis zu kürzen.

(2) Der in einem Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, wird um den betragsmäßigen Anteil am Mindeststeuer-Verlust gekürzt, der auf die jeweilige Eigenkapitalbeteiligung entfällt, soweit die Gesellschafter dieser Eigenkapitalbeteiligungen den jeweiligen Verlust bei der steuerlichen Gewinnermittlung nutzen können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Betriebsstätte,

1.
über die eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt oder

2.
über die die Geschäftstätigkeit einer steuertransparenten Einheit ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Beteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser Einheit unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur gehalten wird.


§ 70 Oberste Muttergesellschaft mit Dividendenabzugssystem



(1) 1Der ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, wird um den Betrag abzugsfähiger Dividenden, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, höchstens jedoch in Höhe des Mindeststeuer-Gewinns, gekürzt, wenn

1.
1die Dividende für einen Veranlagungszeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Unternehmensgruppe endet, der Besteuerung beim Dividendenempfänger unterliegt und

a)
der Dividendenempfänger im Hinblick auf diese Dividende einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder

b)
nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Summe aus den angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und den Steuern, die der Empfänger in Bezug auf die Dividendenerträge gezahlt hat, mindestens dem Betrag entspricht, der sich ergibt, wenn man die Dividendenerträge mit dem Mindeststeuersatz multipliziert.

2Genossenschaftsdividenden einer Versorgungsgenossenschaft gelten dabei als der Besteuerung unterliegend, soweit sie Aufwendungen oder Kosten senken, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung des Dividendenempfängers abzugsfähig sind;

2.
der Dividendenempfänger eine natürliche Person ist und es sich bei der Dividende um eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft handelt;

3.
der Dividendenempfänger eine natürliche Person ist, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist und Eigenkapitalbeteiligungen hält, die zusammengenommen einen Anspruch auf höchstens 5 Prozent der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermitteln, oder

4.
der Dividendenempfänger eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine Pensionseinheit ist, bei der es sich nicht um eine Pensions-Dienstleistungseinheit handelt, und im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft belegen ist.

2Eine oberste Muttergesellschaft, die ihren Mindeststeuer-Gewinn nach Satz 1 kürzt, hat den Betrag ihrer erfassten Steuern, berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte in demselben Verhältnis zu kürzen. 3Dies gilt nicht für Steuern, für die der Dividendenabzug gewährt wurde.

(2) Hält die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit, gilt Absatz 1 entsprechend für jede andere im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft belegene Geschäftseinheit, die einem Dividendenabzugsregime unterliegen, soweit deren Mindeststeuer-Gewinn von der obersten Muttergesellschaft an Empfänger weiter ausgeschüttet wird, die die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

(3) Genossenschaft ist eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder zusammen vermarktet oder erwirbt und im Belegenheitsstaat einer Steuerregelung unterliegt, die für Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder, die über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden, steuerliche Neutralität gewährleisten soll.

(4) 1Ein Dividendenabzugsregime ist eine Steuerregelung, die zu einer Besteuerung einzig auf Ebene der Gesellschafter einer Einheit führt, indem die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne von den Erträgen der Einheit abgezogen werden. 2Genossenschaftsdividenden werden in diesem Sinne als Ausschüttungen an die Mitglieder der Genossenschaft behandelt. 3Ein Dividendenabzugsregime schließt auch auf Genossenschaften anwendbare Regelungen ein, die Genossenschaften von der Besteuerung befreien.

(5) Abzugsfähige Dividende bedeutet in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt,

1.
eine Ausschüttung von Gewinnen an den Gesellschafter einer Eigenkapitalbeteiligung, die von den steuerpflichtigen Erträgen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften des Belegenheitsstaats abzugsfähig ist, oder

2.
eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende.