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Zitierungen von § 82 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50a MinStG Nachversteuerung latenter Steuerschulden (vom 24.12.2025)
... die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente ...
§ 82a MinStG Ausgeschlossene Steuerattribute (vom 24.12.2025)
... Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt, sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche ... aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. (2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente ...
§ 82b MinStG Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten (vom 24.12.2025)
... gelten auch aktive latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82 und 82a hätten berücksichtigt werden können, wäre der Übertragungsgewinn ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts". c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 82a Ausgeschlossene ... werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente ... Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummern 5 bis 7" ersetzt. 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: „§ 82 Steuerattribute des ... die Angabe „Nummern 5 bis 7" ersetzt. 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: „§ 82 Steuerattribute des Übergangsjahres (1) Bei ... ersetzt. 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: „ § 82 Steuerattribute des Übergangsjahres (1) Bei der Bestimmung des effektiven ... und in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt." 36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt: „§ 82a ... den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt, sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche durch ... aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. (2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente ... gelten auch aktive latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82 und 82a hätten berücksichtigt werden können, wäre der Übertragungsgewinn ...
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