(1)
1Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen im Sinne des
§ 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind.
2Für Geschäftseinheiten im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist stattdessen auf den Jahresabschluss abzustellen.
3Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden.
4Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet dieser Steuersatz Anwendung.
(2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
(3) 1Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. 2Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
(4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3
- 1.
- gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend und
- 2.
- bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im Übergangsjahr und in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt.
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§ 82a MinStG Ausgeschlossene Steuerattribute (vom 24.12.2025) ... Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt, sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche ... aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. (2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente ...
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes ... 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts". c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 82a Ausgeschlossene ... werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente ... Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummern 5 bis 7" ersetzt. 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: „§ 82 Steuerattribute des ... die Angabe „Nummern 5 bis 7" ersetzt. 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: „§ 82 Steuerattribute des Übergangsjahres (1) Bei ... ersetzt. 35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt: „ § 82 Steuerattribute des Übergangsjahres (1) Bei der Bestimmung des effektiven ... und in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt." 36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt: „§ 82a ... den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt, sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche durch ... aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. (2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente ... gelten auch aktive latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82 und 82a hätten berücksichtigt werden können, wäre der Übertragungsgewinn ...