Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (MinStGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 28. Dezember 2023 EStG § 4j, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4j wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25 Prozent" durch die Angabe „15 Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 60)
".

2.
Dem § 52 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:

§ 4j Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) sind erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen."



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