Die
Netzreserveverordnung vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der hierfür geltenden Vorgaben" die Wörter „oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 9 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der hierfür geltenden Vorgaben" die Wörter „oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.
Eingangsformel EnWRAnpG 2024 * ... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1, 2, 5 bis 9 und 13 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinien 2009/72/EG, 2009/73/EG und (EU) ...