§ 26f Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 8x des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „16. Januar 2024" durch die Angabe „29. Dezember 2023" ersetzt.
- 2.
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, die im Jahr 2023 nicht an die Länder oder die benannten Krankenkassen gezahlt worden sind, stehen für Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2024 zur Verfügung."
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a