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§ 18 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 18 Örtliche Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
- 1.
- Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 2.
- Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 3.
- Kammern und berufsständischen Organisationen,
- 4.
- Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 5.
- allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,
- 6.
- Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
- 7.
- Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
(2) 1Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
- 1.
- eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und
- 2.
- Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
- 1.
- Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder
- 2.
- zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen. *)
(4) 1Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 2Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 1 Nr. 16a lit. a G. v. 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) wurde sinngemäß umgesetzt. Es wurde nur Absatz 1 ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 18 SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706 |
aktuell | vor 01.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 80 SGB II Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Mindestanforderungs-VerordnungV. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2768
Zitate in Änderungsvorschriften
Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 921
Artikel 2 11. SGBIIÄndG
... in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 3 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... oder durchführen zu lassen." 7. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz und" gestrichen. 8. ... in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „der oder" eingefügt. 28. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitnehmer" durch die Wörter „sowie der ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „und befristeter Zuschlag" angefügt. c) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Zusammenarbeit mit den ... erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme" ersetzt. 15. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch ... „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. 16. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Zusammenarbeit mit den ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig." 16a. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...
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