Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
- 1.
- des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
- a)
- wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,
- b)
- welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
- c)
- welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zugrunde lagen;
- 2.
- eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten."
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Wörter „Absatz 2 und 2a" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nummer 3" durch die Wörter „Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt und werden nach dem Wort „Signatur" die Wörter „oder für das nach § 36a Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe a des Ersten Buches erforderliche Siegel" eingefügt.
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a