Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn bei Eintritt der Versicherungspflicht eine Beitragsfestsetzung in die in § 40 Absatz 1 Satz 6 genannte höchste Beitragsklasse erfolgt, oder".
abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2023
- 2.
- § 11 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Wirtschaftswert," gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 4 bis 5a werden die Absätze 3 bis 5.
- d)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Wirtschaftswerts oder des Arbeitsbedarfs" durch die Wörter „Beitrags nach Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- In § 48 Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 5a" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten ... (5) Die Artikel 2, 4, 5a, 9, Artikel 11 Nummer 1, Artikel 13 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 11, Artikel 13a Nummer 1, 3 und 4 und Artikel 13b treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (6) Artikel 11 Nummer 2 und 3 tritt ...