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Artikel 13 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 13 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 13 ändert mWv. 1. Januar 2023 KVLG 1989 § 1, § 2, § 3, § 26, § 51

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 4 wird die Angabe „4 Nummer 5" durch die Wörter „4 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Die Angabe „3." wird gestrichen.

4.
Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

5.
In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 259 bis 263a" durch die Angabe „§§ 260 bis 263a" ersetzt.

 
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