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Anlage 1 - Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)
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- Anm.
- d. Red.: Die Anlage 1 wurde zum 1. Januar 2022 in § 23 der Wohngeldverordnung fortgeschrieben.
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | Höchstbetrag in Euro |
1 | I | 338 |
II | 381 | |
III | 426 | |
IV | 478 | |
V | 525 | |
VI | 575 | |
VII | 633 | |
2 | I | 409 |
II | 461 | |
III | 516 | |
IV | 579 | |
V | 636 | |
VI | 697 | |
VII | 767 | |
3 | I | 487 |
II | 549 | |
III | 614 | |
IV | 689 | |
V | 757 | |
VI | 830 | |
VII | 912 | |
4 | I | 568 |
II | 641 | |
III | 716 | |
IV | 803 | |
V | 884 | |
VI | 968 | |
VII | 1.065 | |
5 | I | 649 |
II | 732 | |
III | 818 | |
IV | 918 | |
V | 1.010 | |
VI | 1.106 | |
VII | 1.217 | |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | I | 77 |
II | 88 | |
III | 99 | |
IV | 111 | |
V | 121 | |
VI | 139 | |
VII | 153 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) V. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1369 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von Anlage 1 WoGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1369 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 WoGG Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente (vom 01.01.2023)
... und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1 . (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich ...
§ 38 WoGG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die ...
§ 43 WoGG Fortschreibung des Wohngeldes (vom 01.01.2023)
... Nummer 4) fortgeschrieben: 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( Anlage 1 ) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex ... Fortschreibung. (4) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( Anlage 1 ) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht ... und ergeben die fortgeschriebenen Höchstbeträge für Miete und Belastung ( Anlage 1 ). (5) Die Werte für „b" (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 ...
Zitat in folgenden Normen
Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
§ 23 WoGV Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (vom 01.01.2022)
... Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. ... abgerundet sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet. (2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Artikel 1 1. WoGFV Änderung der Wohngeldverordnung
... 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes § 24 Fortschreibung der Werte für ... 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (1) Die monatlichen Höchstbeträge ... (1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. ... sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet. (2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 17 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge ...
Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
Artikel 1 WoGCO2BeprEntlG Änderung des Wohngeldgesetzes
... „-1,400E-1" ersetzt. 8. In Anlage 3 wird in Nummer 2 die Angabe „( Anlage 1 )" durch die Angabe „(Anlage 2)" ersetzt. ...
Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes". c) Der Angabe der Anlage 1 wird folgende Angabe vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)". ... c) Der Angabe der Anlage 1 wird folgende Angabe vorangestellt: „ Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)". d) Die bisherige Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie ... „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)". d) Die bisherige Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für ... Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1 ." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ... § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „ Anlage 1 " durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ... angefügt: „4. die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( Anlage 1 ) und die Werte für „b" und „c" (Anlage 2) nach einer gesetzlichen ... zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Höchstbeträge in Anlage 1 und Werte in Anlage 2 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die ... 4) fortgeschrieben: 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( Anlage 1 ) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex ... der Fortschreibung. (4) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( Anlage 1 ) werden am 1. Januar 2022 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht ... und ergeben die fortgeschriebenen Höchstbeträge für Miete und Belastung ( Anlage 1 ). (5) Die Werte für „b" (Anlage 2) werden am 1. Januar 2022 und dann ... entscheiden. Bei der Entscheidung sind die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( Anlage 1 ) und die Werte für „b" und „c" (Anlage 2) in der ab dem Inkrafttreten ... anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 17. Der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) ... 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 17. Der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) ... 17. Der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „ Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Anzahl der zu ... VII 153". 18. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) ...
Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes
V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Artikel 1 2. WoGFV Änderung des Wohngeldgesetzes
... die Angabe „57 Euro" durch die Angabe „65 Euro" ersetzt. 2. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) ... ersetzt. 2. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Anzahl der zu ...
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