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Artikel 8 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2023 GewO § 34c, § 34e, § 34f, § 34g, § 34h, § 34i

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 34c Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,".

2.
In § 34e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" ein Komma und die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" eingefügt.

3.
§ 34f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

bb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden nach den Wörtern „Nummer 1 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern „Nummer 1a des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 4 werden nach den Wörtern „des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

4.
In § 34g Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

5.
In § 34h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt und werden nach den Wörtern „Nummer 1a des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

6.
§ 34i Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 8 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 5 2. VerhmRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...