Artikel 3 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 KTFG § 2, § 10 (neu), § 10

Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden vor den Wörtern „zum internationalen Klimaschutz" die Wörter „zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes," eingefügt.

2.
Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

§ 10 Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."

3.
Der bisherige § 10 wird § 11.



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