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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (1. KSGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. August 2021 KSG § 1, § 3, § 3a (neu), § 4, § 9, § 10, § 12, § 13, Anlage 2, Anlage 3 (neu)

Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft".

b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

Anlage 2 (zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

Anlage 3 (zu § 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040".

2.
In § 1 Satz 3 werden die Wörter „, sowie das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:

1.
bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,

2.
bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

4.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:

1.
auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,

2.
auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,

3.
auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.

Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.

(2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,

2.
den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,

3.
nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und

4.
nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im Lichte möglicher Änderungen der Europäischen Klimaschutzverordnung und der Europäischen Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs Monate nach deren Inkrafttreten einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der zulässigen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorlegen, soweit dies erforderlich erscheint. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Minderungsziele in zulässige Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt."

c)
Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Durch Rechtsverordnung legt die Bundesregierung die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden zulässigen Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen Minderungszielen gemäß Absatz 1 Satz 6 und 7 und den unionsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden. Die zulässigen Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages."

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr 2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die Zuweisung von zulässigen Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. In diesem Fall legt die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit Anlage 2" gestrichen.

b)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach § 3a ergreifen wird."

c)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungsentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein."

7.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 4 Absatz 1."

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Änderungen oder Festlegungen der Jahresemissionsmengen nach diesem Gesetz;".

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsmengen und Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung durch Beschluss den Expertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien sind bei vergleichenden Betrachtungen die dem Bund entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

Jahresemissionsmenge in
Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
20202021202220232024202520262027202820292030
Energiewirtschaft280 257       108
Industrie186182177172165157149140132125118
Gebäude11811310810297928782777267
Verkehr1501451391341281231171121059685
Landwirtschaft7068676665636261595756
Abfallwirtschaft und Sonstiges 99887766554".


11.
Folgende Anlage 3 wird angefügt:

Anlage 3 (zu § 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040

 2031203220332034203520362037203820392040
Jährliche Minderungsziele
gegenüber 1990
67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %".




 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. KSGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. KSGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 3 HFinG 2024 Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
... 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905 ) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG
... Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
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Artikel 1 2. EKFG-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
... nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905 ) geändert worden ist, dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die ...