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Artikel 8 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2024 BwFinSVermG § 2, § 5

Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „bedeutsamer" durch das Wort „von" ersetzt und werden die Wörter „, insbesondere komplexer überjähriger Maßnahmen," gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies umfasst insbesondere bedeutsame Maßnahmen im Bereich der Rüstungsinvestitionen nebst mit diesen zusammenhängender Forschung, Munitionsausgaben, Infrastrukturprojekte sowie Projekte auf den Gebieten der Informationstechnologie, zum Schutz von und zur Sicherstellung des Zugangs zu Schlüsseltechnologie und Logistik für die Bundeswehr."

2.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

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