Artikel 8 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 BwFinSVermG § 2, § 5

Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „bedeutsamer" durch das Wort „von" ersetzt und werden die Wörter „, insbesondere komplexer überjähriger Maßnahmen," gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies umfasst insbesondere bedeutsame Maßnahmen im Bereich der Rüstungsinvestitionen nebst mit diesen zusammenhängender Forschung, Munitionsausgaben, Infrastrukturprojekte sowie Projekte auf den Gebieten der Informationstechnologie, zum Schutz von und zur Sicherstellung des Zugangs zu Schlüsseltechnologie und Logistik für die Bundeswehr."

2.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 8 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 6 HBeglG 2025 Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes
... und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 3 wird durch ...


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