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Artikel 11 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

Artikel 11 Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 OpfBG § 9

Nach § 9 Absatz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750, 757) wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der oder dem Opferbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 11 BBVAnpÄndG 2023/2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 BBVAnpÄndG 2023/2024 Weitere Änderung des SED-Opferbeauftragtengesetzes
... 9 Absatz 1a des SED-Opferbeauftragtengesetzes, das durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...