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Artikel 16 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

Artikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 WBeauftrG § 18

Nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 68 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden dem oder der Wehrbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 16 BBVAnpÄndG 2023/2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BBVAnpÄndG 2023/2024 Weitere Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes
... 18 Absatz 1a des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...