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§ 4 - Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt (15. ProdSV)

V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 6
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 8053-4-18-1 Sonstige Vorschriften

§ 4 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine Himmelslaterne einführt, in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.