§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe f werden die Wörter „für Waren, Material und Dienstleistungen" gestrichen.
- 2.
- In Buchstabe g werden die Wörter „an Waren und Material" gestrichen.
In
§ 7b Absatz 6 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Januar 2024.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck