Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze (GWStatGEG k.a.Abk.)

G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13; Geltung ab 23.01.2024
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Artikel 2 Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten


Artikel 1 ändert mWv. 23. Januar 2024 GWStatG

(gesamter Text siehe GWStatG)

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Artikel 2 Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 23. Januar 2024 HdlDlStatG § 9

§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe f werden die Wörter „für Waren, Material und Dienstleistungen" gestrichen.

2.
In Buchstabe g werden die Wörter „an Waren und Material" gestrichen.

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Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 3 ändert mWv. 23. Januar 2024 PreisStatG § 7b

In § 7b Absatz 6 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Januar 2024.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck



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