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§ 9 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen



(1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen Erhebungen sind:

1.
Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit:

a)
hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember,

b)
Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom 31. Dezember;

2.
Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand:

a)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom 30. September,

b)
Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

c)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;

3.
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

a)
Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen,

b)
Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,

c)
Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,

d)
Umsätze nach Art der Tätigkeit,

e)
Handelsumsätze nach Produktarten,

f)
Aufwendungen nach Arten,

g)
Wert der Bestände nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres,

h)
Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,

i)
Steuern, Abgaben und Subventionen;

4.
Investitionen:

a)
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände nach Arten,

b)
Wert der selbst erstellten Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände.

(2) 1Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300.000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. 2Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert.

(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst:

1.
Gesamtumsätze oder -einnahmen,

2.
Gesamtzahl der tätigen Personen,

3.
Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie

4.
gesamte Investitionen.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:

1.
jährlich für die Wirtschaftszweige

a)
des Abschnitts J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software,

b)
des Abschnitts J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,

c)
des Abschnitts J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,

d)
des Abschnitts M, Gruppe 73.1 - Werbung,

e)
des Abschnitts N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;

2.
alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021 für die Wirtschaftszweige

a)
des Abschnitts M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros,

b)
des Abschnitts M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung,

c)
des Abschnitts M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung;

3.
alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für die Wirtschaftszweige

a)
des Abschnitts M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung,

b)
des Abschnitts M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,

c)
des Abschnitts M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung.

(5) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. 2Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst.





 

Frühere Fassungen von § 9 HdlDlStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2024Artikel 2 Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 HdlDlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HdlDlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlDlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 HdlDlStatG Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung
... Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 - Krankenhäuser - bereits auf Grund der ...
§ 13 HdlDlStatG Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik
... Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet werden für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Statistik ... 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist. (2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d und e dürfen verwendet werden für 1. die Auswahl von Erhebungseinheiten und ... 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe c verwendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Artikel 2 GWStatGEG Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
... § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe f ...