Unterabschnitt 3 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1 Wahl
Unterabschnitt 3 Anfechtung und Verordnungsermächtigung
§ 35 Anfechtung der Wahl
§ 36 Verordnungsermächtigung

Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten

Abschnitt 1 Wahl

Unterabschnitt 3 Anfechtung und Verordnungsermächtigung

§ 35 Anfechtung der Wahl


§ 35 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden, kann die Wahl angefochten werden. 2Eine Anfechtung scheidet aus, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1.
eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und

2.
die Leitung der Dienststelle.

(3) Die Anfechtung

1.
muss beim zuständigen Truppendienstgericht erfolgen und

2.
ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.

(4) Wird die Wahl im Bundesministerium der Verteidigung angefochten, hat die Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.

(5) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.

(6) Die gewählte Kandidatin kann bestellt werden, auch wenn über die Anfechtung noch nicht entschieden worden ist.

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§ 36 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.



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