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Artikel 9 - Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)

Artikel 9 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 USG § 11a

Nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Abweichend von Satz 1 beträgt die Prämie 100 Prozent, wenn sie für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist."

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Zitierungen von Artikel 9 MilPersGleiFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 MilPersGleiFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilPersGleiFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 MilPersGleiFoG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 6 und 7 treten ...