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Artikel 8 - Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)

Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SVG offen

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

ccc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „, oder" durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

3.
§ 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 32, 34 bis 36, 39 und 94 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

4.
In § 68 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt.

5.
In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „41," gestrichen.

6.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente."

7.
§ 131 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder auf Grund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach Absatz 2 Satz 1."



 

Zitierungen von Artikel 8 MilPersGleiFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 MilPersGleiFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilPersGleiFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 MilPersGleiFoG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (5) Artikel 6 Nummer 9 und Artikel 7 Nummer 9 treten ...