Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (1. FZVAusnVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 18; Geltung ab 27.01.2024
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2, sowie mit Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

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Artikel 1 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 27. Januar 2024 FZVAusnV § 2

In § 2 Satz 2 der FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, werden die Wörter „am 29. Februar 2024" durch die Wörter „mit Ablauf des 31. August 2025" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2024.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing



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