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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 5 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 5 Umschulungslehrgang



(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2.100 Zeitstunden.

(2) 1Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Technische Dokumentation,

2.
Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,

3.
Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,

4.
Prüfmittelmanagement,

5.
Auswertung und Dokumentation,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Kommunikation,

8.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.

2In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.



 

Zitierungen von § 5 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 QFUV Gliederung der Umschulung
... Umschulung gliedert sich in 1. einen Umschulungslehrgang nach § 5 und 2. eine betriebliche Umschulungsphase nach § ...
Anlage 1 QFUV (zu § 5) Umschulungslehrgang