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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 6 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 6 Betriebliche Umschulungsphase



(1) Die betriebliche Umschulungsphase besteht aus mindestens drei Praxismonaten.

(2) 1In der betrieblichen Umschulungsphase werden die im Umschulungslehrgang erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt und vertieft. 2Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereichen von Qualitätsfachleuten Fertigungsprüftechnik einzusetzen.

(3) Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den folgenden Tätigkeitsbereichen einzusetzen:

1.
Durchführen von Wareneingangsprüfungen,

2.
Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,

3.
Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,

4.
Durchführen von Warenausgangsprüfungen,

5.
Durchführen der Prüfmittelüberwachung,

6.
Durchführen von Erstbemusterungen,

7.
Durchführen von Laborprüfungen,

8.
Anwenden von Koordinatenmesstechnik,

9.
Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,

10.
Mitwirken im Qualitätsmanagement,

11.
Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,

12.
Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,

13.
Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,

14.
Bearbeiten von Reklamationen.

(4) Dabei ist den an der Umschulung teilnehmenden Personen der Umgang mit betrieblichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Prozessen sowie die betriebliche Kommunikation zu vermitteln.



 

Zitierungen von § 6 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 QFUV Gliederung der Umschulung
... einen Umschulungslehrgang nach § 5 und 2. eine betriebliche Umschulungsphase nach § 6 ...