Abschnitt 2 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 31.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung
Abschnitt 2 Umschulung
§ 2 Ziel der Umschulung
§ 3 Dauer der Umschulung
§ 4 Gliederung der Umschulung
§ 5 Umschulungslehrgang
§ 6 Betriebliche Umschulungsphase
§ 7 Teilnahmenachweise

Abschnitt 2 Umschulung

§ 2 Ziel der Umschulung


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1In der Umschulung werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, in Unternehmen unterschiedlicher Größe, auch unter Einsatz digitaler Arbeitsmittel, Fachaufgaben in den Bereichen der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätsmanagements wahrzunehmen. 2Im Einzelnen umfasst dies insbesondere, unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit, folgende Tätigkeiten:

1.
Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen,

2.
Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Qualitätssicherung Beteiligten,

3.
Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen,

4.
Auswählen von Prüf- und Messmitteln,

5.
Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen,

6.
Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbesondere berührungsloser und taktiler Koordinatenmessgeräte, sowie von Geräten zur Oberflächenprüfung und von Geräten zur Form- und Lageprüfung,

7.
Durchführen von Prüf- und Messvorgängen,

8.
Überwachen von Prüf- und Messmitteln,

9.
Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,

10.
Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,

11.
Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanagements,

12.
Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

13.
Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Dauer der Umschulung



Die Gesamtdauer der Umschulung beträgt 24 Monate.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Gliederung der Umschulung



Die Umschulung gliedert sich in

1.
einen Umschulungslehrgang nach § 5 und

2.
eine betriebliche Umschulungsphase nach § 6.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Umschulungslehrgang


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2.100 Zeitstunden.

(2) 1Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Technische Dokumentation,

2.
Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,

3.
Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,

4.
Prüfmittelmanagement,

5.
Auswertung und Dokumentation,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Kommunikation,

8.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.

2In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Betriebliche Umschulungsphase


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die betriebliche Umschulungsphase besteht aus mindestens drei Praxismonaten.

(2) 1In der betrieblichen Umschulungsphase werden die im Umschulungslehrgang erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt und vertieft. 2Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereichen von Qualitätsfachleuten Fertigungsprüftechnik einzusetzen.

(3) Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den folgenden Tätigkeitsbereichen einzusetzen:

1.
Durchführen von Wareneingangsprüfungen,

2.
Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,

3.
Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,

4.
Durchführen von Warenausgangsprüfungen,

5.
Durchführen der Prüfmittelüberwachung,

6.
Durchführen von Erstbemusterungen,

7.
Durchführen von Laborprüfungen,

8.
Anwenden von Koordinatenmesstechnik,

9.
Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,

10.
Mitwirken im Qualitätsmanagement,

11.
Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,

12.
Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,

13.
Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,

14.
Bearbeiten von Reklamationen.

(4) Dabei ist den an der Umschulung teilnehmenden Personen der Umgang mit betrieblichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Prozessen sowie die betriebliche Kommunikation zu vermitteln.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Teilnahmenachweise


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulungsphase ist jeweils ein schriftlicher Nachweis durch die teilnehmende Person zu führen.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed