Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 9 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 9 Zuständige Stelle



Die Umschulungsprüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

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