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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 12 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 12 Gliederung der Umschulungsprüfung



Die Umschulungsprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.
„Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik",

2.
„Fertigungsprüftechnik".



 

Zitierungen von § 12 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 QFUV Form der Umschulungsprüfung
... „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" nach § 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 22. (2) Der Prüfungsteil ... nach § 22. (2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § ...