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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 13 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereiche der Prüfungsteile



(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements" nach § 14,

2.
„Prüf- und Messtechnik" nach § 15.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Interpretieren technischer Dokumente" nach § 16,

2.
„Planen von Prüfprozessen" nach § 17,

3.
„Durchführen von Prüfprozessen" nach § 18,

4.
„Dokumentieren von Prüfergebnissen" nach § 19,

5.
„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen" nach § 20.



 

Zitierungen von § 13 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 QFUV Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik"
... unter Aufsicht zu bearbeitenden Situationsaufgaben. Zu jedem Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 ist eine Situationsaufgabe zu stellen, in der mindestens einer seiner Qualifikationsinhalte den ... Dabei sollen ferner Qualifikationsinhalte aus dem weiteren Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 thematisiert werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle ...
§ 24 QFUV Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik"
... sind so zu gestalten, dass sich jede Arbeitsaufgabe auf mehrere der Prüfungsbereiche nach § 13 Absatz 2 bezieht, wobei 1. sich jede Arbeitsaufgabe auf den Prüfungsbereich ... und 2. sich die Arbeitsaufgaben in ihrer Gesamtheit auf jeden Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 2 mindestens einmal beziehen müssen. (3) Die Bearbeitungszeit für die ...